Abfallbeauftragter
Rechtliche und sonstige Grundlagen
- § 59 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG); Stand: 20.07.2017
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG); Stand: 18.07.2017
- Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV); Stand: 05.07.2017
Anforderung an die Fachkunde des Beauftragten
Der Betriebsbeauftragte muß zur Erfüllung seiner Aufgaben die notwendige Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen (§ 60 Abs. 3 S. 1 KrWG i.V.m. § 55 Abs. 2 S. 1 BImSchG).
Vorausgesetzt werden gemäß § 9 der AbfBeauftrV:- im entsprechenden Fachgebiet Hochschul- oder Fachhochschulstudium,
- kaufmännische, technische oder sonstige Fachschul- oder Berufsausbildung oder
- Qualifikation als Meister sowie
- entsprechende Kenntnisse aufgrund einjähriger praktischer Tätigkeit,
- Teilnahme an anerkanntem Lehrgang.
Wer ernennt/bestellt den BA?
Lt. § 59 KrWG haben abhängig von Art und Größe der Anlage folgende Betreiber ein oder mehrere Betriebsbeauftragte für Abfälle (Abfallbeauftragte) haben zu bestellen:- Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 des BImSchG
- Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen (konkretisiert in § 2 AbfBeauftrV)
- Betreiber ortsfester Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen sowie
- Besitzer im Sinne des § 27 KrWG
- Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Betreiber von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 KrWG, für die die Bestellung eines Abfallbeauftragten nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, einen oder mehrere Abfallbeauftragte zu bestellen haben, soweit sich im Einzelfall die Notwendigkeit der Bestellung aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesichtspunkten ergibt.
Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung / Prüfungen / Wiederholungen - Fristen
(Die vollständigen verbindlichen Gesetze und Rechtsverordnungen finden Sie in den einschlägigen Quellen)- Fortbildung mind. alle 2 Jahre gem. § 9 Abs. 2 AbfBeauftrV
- Teilnahme an Lehrgängen
- Fortbildungen bzw. Lehrgänge der Beauftragten müssen auf Verlangen der Behörde nachgewiesen werden