Immissionsschutzbeauftragter
Rechtliche und sonstige Grundlagen
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG); Stand: 18.07.2017
- Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV); Stand: 28.04.2015
Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten
Vorausgesetzt werden gemäß §§ 7 - 8 der 5. BImSchV:- Abschluss eines Studiums auf den Gebieten des Ingenieurwesens der Chemie oder Physik
- Teilnahme an ein oder mehreren anerkannten Lehrgängen der zuständigen Landesbehörde
- Zweijährige praktische Tätigkeit, in der die Kenntnisse erworben wurden
- Sachkunde und Zuverlässigkeit
- In Einzelfällen auf Antrag: - eine Qualifikation als Meister auf dem jeweiligen Fachgebiet
- Ausnahme bei gleichwertiger Ausbildung möglich
- eine mind. vierjährige praktische Tätigkeit, in der die notwendigen Kenntnisse erworben wurden
Wer ernennt/bestellt den BA?
- Betreiber der im Anhang I der 5. BImSchV bezeichneten genehmigungsbedürftiger Anlagen haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragte) zu bestellen (§ 1 Abs. 1, 5. BImSchV)
- § 53 Abs. 1 BImSchG: Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragte) zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen wegen der
- von den Anlagen ausgehenden Emissionen,
- technischen Probleme der Emissionsbegrenzung oder
- Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgemäßer Verwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen hervorzurufen,
- erforderlich ist.
- Der Betreiber hat den Immissionsschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen und die ihm obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen (§ 55 BImSchG).
Weiterhin haben nach § 53 Abs.2 BImSchG auf Anordnung der zuständigen Behörde Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen einen oder mehrere Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen.
Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen - Fristen
(Die vollständigen verbindlichen Gesetze und Rechtsverordnungen finden Sie in den einschlägigen Quellen)
- Staatlich anerkannte Lehrgänge zum Erwerb der Fachkunde im Sinne § 7 Nr. 2 der 5. BImSchV
- Regelmäßige Fortbildung (mind. alle 2 Jahre) an behördlich anerkannten Lehrgängen § 9 Abs. 2 der 5. BImSchV
- Fortbildung in allen Sachbereichen nach Anhang II der 5. BImSchV
- Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist die Teilnahme des Beauftragten an im Betrieb durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen oder an Lehrgängen nachzuweisen